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Foto: Bildleiste von Kriegsopferversorgung

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Kriegsopferversorgung

Leistungen für Betroffene und Angehörige

Verschiedene Renten und andere finanzielle Leistungen sichern die wirtschaftliche Versorgung von Kriegsopfern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen. Die im folgenden dargestellten Leistungen gelten auch für andere Personengruppen, die aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes Ansprüche auf Entschädigung haben, wie beispielsweise Soldaten, Zivildienstleistende, Opfer von Gewalttaten und Menschen mit Impfschädigung.

Leistungen für Betroffene

Die betroffenen Personen selbst – in der Regel Soldaten des 2. Weltkriegs, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Zivilpersonen – können dann die so genannte „Beschädigtenversorgung" erhalten, wenn sie aufgrund bestimmter Kriegsschädigungen unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. Gemessen werden diese Beeinträchtigungen als „Grad der Schädigung" (GdS) in Zehnerschritten zwischen 30 und 100. Dies entspricht dem bis Ende 2007 verwendeten Maß „Minderung der Erwerbsfähigkeit", MDE.

Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Schädigungsfolge gelten, richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVR beraten Sie gern über Ihre Ansprüche. Die Palette der Unterstützungsmöglichkeiten lässt sich unterscheiden in Rentenleistungen und Leistungen zur Heil- und Krankenbehandlung sowie Leistungen im Todesfall wie Sterbe- und Bestattungsgeld. Die gesetzlichen Grundlagen enthalten die Paragraphen 1 bis 8 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie Paragraph 30 Absatz 1 und 2.

Bitte nutzen Sie für Anträge einer Leistung der Kriegsopferversorgung das entsprechende Antragsformular:

Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Antrag auf Neufeststellung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Leistungen für Hinterbliebene

Das Soziale Entschädigungsrecht sieht auch Leistungen für Hinterbliebene vor. Dabei wird zwischen Rente und Beihilfe unterschieden. Wenn die betroffene Person an den Schädigungsfolgen stirbt, haben die Witwe bzw. der Witwer, Waisen und Eltern Anspruch auf Hinterbliebenen-Rente.

Hinterbliebenen-Rente

Für Witwen und Witwer gilt: Bei einer Neu-Verheiratung erlischt der Anspruch auf Witwen-bzw. Witwer-Versorgung. Sie kann jedoch neu beantragt werden, wenn diese Ehe endet (durch Tod oder Scheidung). Eine Auflebung der Witwen- bzw. Witwer-Versorgung ist jedoch nur einmal möglich.

Für Kinder von Kriegsopfern gilt: Eine Waisenrente wird gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Waisen noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung machen.

Auch die Eltern einer durch Kriegsfolgen geschädigten und daran verstorbenen Person können Renten erhalten. Auf diese Rente wird das vorhandene Einkommen angerechnet. Voraussetzung für eine Elternrente ist, dass die Eltern erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. (Paragraph 38 Bundesversorgungsgesetz, BVG)

Beihilfe für Hinterbliebene

Eine Beihilfe für Witwen, Witwer und Waisen kann dann gezahlt werden, wenn die Schädigungsfolgen nicht die Ursache für den Tod der betroffenen Person waren, jedoch eine Beeinträchtigung ihrer Berufstätigkeit zu Lebzeiten verursachten. Dann werden mit der Beihilfe die Schädigungsbedingten verringerten Rentenansprüche der Hinterbliebenen ausgeglichen. Die Waisen-Beihilfe wird gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Waisen sich noch in der Ausbildung befinden. (Paragraphen 45 und 48 Bundesversorgungsgesetz)

Bitte nutzen Sie folgenden Antrag:

Antrag auf Gewährung von Witwen(r)-/Waisenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

 

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