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Ein weiterer Baustein des sozialen Entschädigungsrechts, das im Bundesversorgungsgesetz und seinen Nebengesetzen geregelt ist, ist die Kriegsopferfürsorge (KOF). Ihr Name wurde ursprünglich gewählt im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten: die Kriegsbeschädigten und ihre Hinterbliebenen.
Heute umfassst die Kriegsopferfürsorge jedoch alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Dies gilt entsprechend wie bei den Leistungen der Kriegsopferversorgung, auf die sie aufsetzt. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, für den leistungsberechtigten Personenkreis ergänzend zu den Versorgungsleistungen und dem eigenen Einkommen und Vermögen eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicher zu stellen und Unterstützung in den verschiedenen Lebensbereichen zu leisten. Dies alles, um die Folgen der Schädigung auszugleichen.
Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge werden heute Leistungen für Menschen erbracht,
Bitte nutzen Sie für Anträge auf Zahlungen einer Leistung der Kriegsopferfürsorge das entsprechende Antragsformular.
Ab dem 1. Januar 2008 übernimmt der Landschaftsverband Rheinland zu seinen bisherigen Aufgaben im Rahmen der Kriegsopferfürsorge auch die der örtlichen Fürsorgestellen. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat beschlossen, dass für diese Aufgabe im Rheinland nur noch die LVR-Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) (und in Westfalen beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) zuständig sein soll. Für die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen bedeutet das: Sie erhalten alle Leistungen der KOF aus einer Hand. An die LVR-Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland richten sie künftig ihre Anträge und Anfragen. Die Zahlungen, die bisher von der örtlichen Fürsorgestelle geleistet wurden, werden automatisch vom LVR übernommen. Die betroffenen Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden vom LVR entsprechend informiert und müssen nicht von sich aus aktiv werden.
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist, dass das geschädigte Opfer selbst oder seine anerkannten Hinterbliebenen auf Grund der Schädigung bzw. des Tod des Versorgers, nicht in der Lage ist , den eigenen Bedarf im Hinblick auf die nachstehenden genannten Leistungen durch Einkommen oder Vermögen beziehungsweise aufgrund der anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes zu decken.
Die Leistungen dienen dem aktuell bestehenden Bedarf und können nicht rückwirkend bewilligt werden. Die Unterstützung wird auf Antrag gewährt und ist in der Regel von der Höhe des Einkommens oder des Vermögens abhängig.
Für Sonderfürsorgeberechtigte gelten einige Besonderheiten. Auf Grund ihrer besonderen Beeinträchtigungen benötigen sie eine besonders umfassende Unterstützung. Für diese Personengruppe sieht der Gesetzgeber höhere Freibeträge und größere Ermessensspielräume bei der Bewilligung von Leistungen vor.
Zu den Sonderfürsorgeberechtigtem gehören alle Empfänger und Empfängerinnen einer Pflegezulage nach Paragraph 35 Bundesversorgungsgesetz, aber auch Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 Prozent beträgt, sowie Hirnbeschädigte (Paragraph 27e Bundesversorgungsgesetz).
Richten Sie Ihre Fragen oder Anträge zur Kriegsopferfürsorge bitte an den
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Hauptfürsorgestelle
50663 Köln
Tel: +49 (0)221 / 809 4249
e-Mail: kriegsopferfuersorge@lvr.de