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Impfgeschädigte Menschen

Menschen, die durch vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Impfungen geschädigt wurden, können Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dies gilt auch für Angehörige und Hinterbleibene.

Die Renten und übrigen Leistungen richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz. Weiterführende Informationen zu den verschiedenen Leistungen der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge finden Sie daher dort.

Menschen, die unter bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden, durch die es ihnen verboten wird, ihren bisherigen Beruf weiter auszuüben, können eine finanzielle Entschädigung für diesen Verdienstausfall erhalten. Diese Entschädigung beläuft sich in den ersten sechs Wochen auf die Höhe des bisherigen Verdienstes. Ab der siebten Woche wird Entschädigung in Höhe des Krankengelds gezahlt. Auch solche betroffenen Menschen wenden sich an den LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung. Wenn Sie Ihren Ansprechpartner nicht kennen wenden Sie sich an soziale-entschaedigung@lvr.de.

Bitte nutzen Sie folgende Anträge:

Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Antrag auf Gewährung von Witwen(r)-/Waisenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Antrag für Selbstständige nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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