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Deutsche Staatsangehörige und deren Hinterbliebene, die aus politischen Gründen in der ehemaligen DDR oder in den im Bundesvertriebenengesetz genannten Vertreibungsgebieten inhaftiert worden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, sind nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anspruchsberechtigt im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts.
Das Gleiche gilt nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) für Personen, die eine gesundheitliche Schädigung infolge rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen erlitten haben oder durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt geschädigt wurden. Auch Hinterbliebene gehören in den Kreis der Versorgungsberechtigten.
Auch für diejenigen Menschen gibt es staatliche Entschädigungsleistungen, die infolge einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme der DDR-Organe gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. Dies gilt auch für ihre Hinterbliebenen. Grundlage ist das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
All diese Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuerkannt. Für diese Personengruppen gilt daher analog, was bei den Leistungen der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge beschrieben wird.
Bitte nutzen Sie folgende Anträge:
Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)