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Foto: Bildleiste von Jugendaemter

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Überörtliche Kostenerstattung an Jugendämter

Das Landesjugendamt trägt dazu bei, dass jungen Menschen und deren Eltern die notwendige Hilfe und Unterstützung erhalten. 
Wenn ein örtliches Jugendamt hilft, obwohl  weder die Eltern noch die jungen Menschen in seinem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und wenn darüber hinaus auch keine Ansprüche gegenüber einem anderen Jugendamt bestehen, erstattet das Landesjugendamt als überörtlicher Träger die Jugendhilfeaufwendungen.

Mehr Informationen zur Erstattung zwischen verschiedenen Jugendämtern

Wenn die Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt wurde, besteht nach § 89 d Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land. Diese Aufgabe wurde den Landschaftsverbänden übertragen.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie  in den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ).

Über aktuelle gerichtliche Entscheidungen zu Fragen der Kostenerstattung informieren wir die Jugendämter mit unseren Rundschreiben:

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Ursula Dahlberg, 
Telefon: +49 (0) 221 / 809 - 40 27,  
E-Mail: Ursula.Dahlberg@lvr.de

Ingrid Klause
Telefon: +49 (0) 221 / 809 - 42 41,  
E-Mail: Ingrid.Klause@lvr.de

Silvia Kayser
Telefon: +49 (0) 221 / 809 - 40 26 
E-Mail: Silvia.Kayser@lvr.de

Alexandra Fritsch
Telefon: +49 (0) 221 / 809 - 40 25 
E-Mail: Alexandra.Fritsch@lvr.de

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