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Den monatliche Barbetrag, umgangssprachlich auch „Taschengeld“ genannt, erhalten Bewohner von stationären Einrichtungen, z.B. Heime, wenn ihr verfügbares Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die Heimkosten zu decken. Sie erhalten dann Leistungen nach dem zwölftes Sozialgesetzbuch – SGB XII - („Sozialhilfe“). Der Barbetrag deckt die persönlichen Bedürfnisse der Heimbewohners und wird im Regelfall auch bar zur Verfügung gestellt. Er umfasst diejenigen individuellen Leistungen, die nicht durch das Heim oder den Sozialhilfeträger abgedeckt sind. Hierzu gehören unter anderem Schreibmaterialien, Postgebühren, Zeitschriften, Bücher, Kinobesuche und Tabakwaren, aber auch die Eigenanteile von Medikamenten oder die Praxisgebühr.
Die Höhe des Barbetrages für Erwachsene richtet sich nach § 35 Abs. 2 SGB XII und beträgt 27 % des Eckregelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt („Offene Sozialhilfe“). Die Regelsätze werden durch die Bundesländer festgesetzt. In NRW beträgt der Eckregelsatz seit dem 1.1.2005 = EUR 345,--. Hiervon 27 Prozent ergibt einen monatlichen Barbetrag von EUR 93,15 ab dem 1.01.2007. Bis Ende 2006 galt ein Prozentsatz von 26 und somit ein Barbetrag von EUR 89,70.
Die Barbeträge für Kinder und Jugendliche werden direkt durch die Länder festgesetzt und sind in NRW nach dem Alter gestaffelt.